Bauen ohne eigenes Grundstück
Es gibt viele Mythen zum Erbbaurecht die sich hartnäckig halten. Einer dieser Mythen betrifft die Laufzeit, die nicht immer 99 Jahre betragen muss, sondern theoretisch auch ewig laufen kann. Das Erbbaurecht durchbricht den Grundsatz, dass Grund und Boden sowie darauf stehende Gebäude eine untrennbare Einheit bilden. Der Erbbauberechtigte wird Eigentümer des Gebäudes, obwohl das Grundstück nicht in seinem Eigentum steht. Im Gegensatz zum unbelasteten Grundstück ist das Erbbaurecht ein grundstücksgleiches, veräußerliches und vererbliches Recht an einem Grundstück. Da bei der Vereinbarung der vorgenannten Merkmale im Erbbauvertrag weitestgehend Vertragsfreiheit besteht, sind am Grundstücksmarkt vielfältige Erscheinungsformen vorzufinden. Die Aufgabe des Sachverständigen, der mit der Ermittlung des Verkehrswertes des Erbbaurechts oder des Erbbaugrundstücks beauftragt ist, besteht unter anderem darin, den jeweiligen Vereinbarungen im Erbbauvertrag einen Wert beizumessen. Die Wertermittlung von Erbbaurechten gehört zu den Königsdisziplinen in der Immobilienbewertung.
Zu unterscheiden ist die Verkehrswertermittlung des Bodenwertanteils des Erbbaurechts und des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks. Entscheidend ist hier ob die Restnutzungsdauer des Gebäudes kürzer oder länger als die Restlaufzeit des Erbbauvertrages ist.
Erbbaurechte werden grundbuchlich wie Grundstücke in einem besonderen Erbbaurechtsgrundbuch geführt, in denen im Bestandsverzeichnis das Erbbaurecht ausgewiesen wird. Im Bestandsverzeichnis werden des Weiteren insbesondere die Dauer des Erbbaurechts und der Inhalt des Erbbaurechtsvertrags ausgewiesen.