Durch die Neubewertung zum Stichtag 1. Januar 2022 werden nach dem Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (Grundsteuer B) in Baden-Württemberg auf Grundlage, der hierzu durch die Gutachterausschüsse veröffentlichten Bodenrichtwerte neu bewertet.

Das Landesgrundsteuergesetz beinhaltet in § 38 Absatz 4 eine sogenannte „Öffnungsklausel“: »Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 Prozent von dem Wert nach Absatz 1 oder 3 abweicht. […]«

Diese Öffnungsklausel ermöglicht den Eigentümern, ein qualifiziertes Gutachten einzureichen und somit den tatsächlichen Wert des Grund und Bodens des individuellen Grundstücks bzw. der wirtschaftlichen Einheit abweichend vom festgestellten Grundsteuerwert nachzuweisen. Es ist zu beachten, dass die Abweichung gegenüber dem Grundsteuerwert nach § 38 Absatz 1 oder 3 LGrStG mehr als 30 Prozent betragen muss.

Als zertifizierte Immobiliengutachter erstatten wir -bei entsprechenden Erfolgsaussichten- qualifizierte Gutachten zur Vorlage beim Finanzamt zur Senkung der Grundsteuer. Ihr Sachverständigenbüro für Immobilien- und Grundstücksbewertung Hoffmann im Großraum Stuttgart.